• Telefonkontakt Wien: +43 1 9525270
  • Telefonkontakt Wels: +43 7242 211032

AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

 

I. Allgemeines

 

Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte

erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Durch Auftragserteilung werden

unsere AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber auch für künftige Geschäfte zur

Gänze anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ebenso

wie abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur dann wirksam, wenn sie von uns

ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. HAKA Beratungscenter Wels GmbH behält sich das Recht vor,

diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung

 machen wir darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte nicht

 berechtigt sind, von diesen Bedingungen oder von den vertraglich vereinbarten

 Leistungspflichten abweichende Zusagen zu machen. Sollte dies dennoch der Fall sein,

 behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Alle vorangegangenen

 Vereinbarungen sowie alle auf anderen existenten Geschäftspapieren des Verkäufers

 enthaltenen Bedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen ersetzt. Die Ungültigkeit

 einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die ungültige ist

 durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dieser rechtlich und wirtschaftlich möglichst

 nahe kommt. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise Verbänden) berühren

 die Gültigkeit der AGB nicht; Die AGB sind für den Vertragspartner weiterhin als

 vertragliche Vereinbarung bindend. Als schriftliche Erklärungen gelten auch Schriftstücke,

 die per Fax oder E-mail übermittelt werden, wobei deren Absendung im Zweifelsfall mittels

 Sende- oder Gegenbestätigung nachzuweisen ist. Im Falle öffentlicher Ausschreibungen

 gelten die vorliegenden AGB nur in dem Umfang, in dem sie der Ausschreibung nicht

 widersprechen. Die Nichtausübung eines Rechtes bedeutet keinen Verzicht.

 

II. Angebot und Vertragsinhalt

Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend, unverbindlich und

gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Angebote des Bestellers sind für diesen 4 Wochen

unwiderruflich bindend. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben

sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle

Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen sind

für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als Auftrag bestätigt werden

(Auftragsbestätigung). Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Bestellungen mittels

Fax oder E-mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung noch nicht als Auftragsbestätigung. Wir

behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung

legt den Vertragsinhalt fest und ist vom Kunden zu kontrollieren. Weicht die

Auftragsbestätigung in wesentlichen Teilen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der

Besteller unverzüglich mitzuteilen, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen nicht

annehmen möchte. Änderungen kann der Kunde nur bis zu dem, auf der Auftragsbestätigung

vermerkten Datum schriftlich bekannt geben. Stornos oder Änderungen des Auftrages können

nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert werden - der Auftrag wird laut Auftragsbestätigung

produziert und geliefert.

 

III. Preis

Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht anders ausgewiesen, in Euro exkl.

Umsatzsteuer. Verpackungskosten und Lieferung an den Sitz oder das Lager des

Vertragspartners (jeweils bis hinter die erste verschließbare Türe) werden gesondert

abgerechnet. Bestellungen bis einschließlich EK Euro 35,00 exkl. USt. berechtigen uns, einen

Mindermengenzuschlag in Höhe von EK Euro 19,00 exkl. Ust. zu verrechnen. Montage oder

Aufstellung wird von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Verpackungen

werden nicht zurückgenommen. Grundsätzlich gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren

aktuellen Verkaufsprospekten, Preislisten oder sonstigen Dokumentationen im Zeitpunkt der

Auftragsannahme ergibt. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer

vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Kaufpreise aufgrund von Materialpreis- oder

Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des

vereinbarten Preises, so hat der Kunde hinsichtlich jener Waren, die von dieser Preiserhöhung

betroffen sind, ein Rücktrittsrecht. Wir sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie etwa

Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.

 

IV. Lieferung

Der Kunde genehmigt die Auslieferung der Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von

uns beauftragte Frachtführer sowie Post oder Bahn. Zugesagte Lieferfristen und -termine

werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine

ordnungsgemäße Bestellung sowie Klärung aller technischen, finanziellen und

kaufmännischen Belange voraus. Weiters sind wir in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund

sonstiger Hindernisse, die von uns nicht wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden,

berechtigt, Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern und zu verschieben. Wir sind

berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderung des

Auftrages bleibt eine Verlängerung der ursprünglichen Lieferzeit vorbehalten. Wird der

Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach

Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

Etwaig vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.

 

V. Erfüllung, Gefahrenübergang

Unsere Lieferpflicht gilt als jeweils erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen,

wenn

a) die bestellte Ware an der Lieferadresse eingelangt und zum Abladen bereit gestellt ist und

zwar auch dann, wenn die Annahme der Ware verweigert wird;

b) die bestellte Ware aus Verschulden desAuftraggebers nicht geliefert werden kann;

In diesen Fällen der Abnahmeverweigerung oder der Be-/Verhinderung der Auslieferung

durch den Besteller sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers

nach eigenem Ermessen zu lagern und den Auftraggeber dahingehend zu informieren. Die

vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

d) bei vereinbartem Versand die Ware an den Transporteur übergeben ist. Eine

Transportversicherung nehmen wir nur auf Wunsch und unter Berechnung der

Versicherungsprämie für den Vertragspartner vor.

 

VI. Zahlungsmodalitäten

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes festgelegt ist, binnen 7 Tagen ab

Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Reklamationen verlängern das Zahlungsziel nicht.

Individuelle Regelungen können mit dem Kunden in einer Konditionsvereinbarung festgelegt

werden. Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht

verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel, wie beispielsweise Schecks, anzunehmen; Eine

ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Ebensowenig sind wir

verpflichtet, Zahlungswidmungen des Kunden als wirksam zu erachten. Aufgrund der

folgenden Lieferarten können sich Besonderheiten hinsichtlich des Zahlungsmodus ergeben:

 

1. Bei „offener Belieferung“ ist der Rechnungsbetrag binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum

netto zur Zahlung fällig. Wenn Umstände bekannt werden, die auf eine nicht einwandfreie

Bonität des Kunden hinweisen, sowie generell bei Projekten gehobener Größenordnung

erfolgt die offene Belieferung nur gegen Vorlage zusätzlicher Sicherheiten wie beispielsweise

einer Bankgarantie.

 

2. Für Neukunden oder in den sonstigen, nach diesen AGB eintretenden Fällen erfolgt die

Lieferung gegen „Vorauskassa“, wobei der Kunde bezüglich der vollständigen

Kaufpreiszahlung vorleistungspflichtig ist: Der Eingang der verfügungsfreien Zahlung bei uns

oder deren zweifelsfreier und eindeutiger Nachweis gilt in diesem Fall als Vorraussetzung für

den Produktionsbeginn („Zahlung vor Produktion“). Bei „Zahlung vor Auslieferung“ ist der

Eingang der gesamten Kaufpreiszahlung Vorraussetzung für die Freigabe der Ware bzw. die

Einteilung zur Auslieferung.

 

3. Lieferung „bar bei Übernahme“ setzt für die Veranlassung der Auslieferung oder für das

Bereitstellen zur Abholung ebenfalls den Eingang der Zahlung oder deren zweifelsfreien

Nachweis voraus. Eine Ausfolgung des Geldbetrages an ausliefernde Mitarbeiter bewirkt im

Regelfall keine Tilgung der Schuld. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld

angerechnet, wobei eine Verrechnung zuerst mit den offenen Zinsen und Spesen und erst

dann mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt. Der Kunde ist aufgrund

behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder sonstiger

Rechtsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Ihm ist weiters untersagt, eine

Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen oder allenfalls gegen uns zustehende

Forderungen an Dritte abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Gestaltet sich nach

Vertragsschluss die Finanzlage des Auftraggebers nach unserem Ermessen für ungünstig oder

ist er mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:

 

a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der

Gegenleistung aufzuschieben sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen

einzustellen;

 

b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;

 

c) den ganzen offenen Kaufpreis(rest) und auch sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen

sofort zur Zahlung fällig zu stellen (Terminverlust) und/oder Sicherstellung nach unserer

Wahl zu beanspruchen;

 

d) Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch

mindestens 12 % p. a. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche

auflaufenden Kosten zu verrechnen;

 

e) unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;

 

f) Vorauskassa zu verlangen. Wir behalten uns vor, dem Besteller Mahnspesen und Kosten

sowie allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von

Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. Dem Käufer eingeräumte Rabatte, Boni und

Umsatzrückvergütungen werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt. Sie

entfallen somit insbesondere bei einem beantragten oder drohenden Insolvenzverfahren, bei

Zahlungsverzug oder anhängigem Rechtsstreit.

 

VII. Verzug, Unmöglichkeit

1. Soweit die Erfüllung unserer Vertragspflicht durch ein unvorhersehbares und nicht

abwendbares Ereignis gehindert wird, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall wird der

Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses, seine voraussichtliche Dauer

und das Ausmaß der Beeinträchtigung informiert. Dies gilt insbesondere für alle Fälle von

Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger von uns

bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldeter Umstände, wie etwa Verkehrs- oder

Betriebszerstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an

Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel,

Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die

Erzeugung oder den Versand verhindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung

um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder betreffend des noch nicht erfüllten

Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sollte uns die Lieferung endgültig unmöglich werden,

kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht für den

Vertragspartner auch bei einem von uns – zumindest grob fahrlässig - verschuldeten

Lieferverzug, bedarf aber in diesem Fall der vorigen Setzung einer mindestens vierwöchigen

Nachfrist. Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen unseren

Vertragspartnern aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren

Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.

 

2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so bleibt unser Anspruch auf Zahlung

aufrecht. Wir behalten uns in diesem Fall allerdings vor, nach Setzung einer angemessenen

Nachfrist vom Vertrag zurücktreten zu können.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen

Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die

Weiterveräußerung unserer Ware ist dem Besteller vor Bezahlung unserer offenen Forderung

nur dann gestattet, wenn er gleichzeitig die aus dem Veräußerungsgeschäft entstehende

Forderung zur Sicherheit an uns abtritt oder den bei Barzahlung eingehenden Erlös

zahlungshalber übereignet. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des

Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes,

jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt

und darf über die Ware auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Käufer

hat uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte umgehend in Kenntnis zu

setzen und bei einer Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei

entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verarbeitung, Verbindung oder

Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den dadurch

entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Wir sind berechtigt,

die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten,

das Gelände, den Ausstellungs- oder Abstellungsort, wo sich die Vorbehaltsware befindet, zu

betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.

Forderungsabtretung:

Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt

uns der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur

Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderung

weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus

dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen

Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der

Käufer ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift seines Schuldners sowie Bestand und Höhe

der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen in

Betracht kommenden Vertragspartnern/

Kunden die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, die

Abtretung dieser Forderung in seinen Geschäftsbüchern auf jeder Seite der OP-Liste unter

Angabe des Datums der Zessionsabrede und des vollständigen

Firmenwortlauts des Neugläubigers gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in

geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Erhaltene Zahlungen hat der Kunde an uns

weiterzuleiten.

Übereignung des Verkaufserlöses:

Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang

genommene Beträge übereignet der Vertragspartner bereits jetzt bis zur Höhe unserer noch

ausstehenden Warenforderung an uns, wobei wir den Vertragspartner

anweisen, diese Beträge für uns als Treuhänder gesondert von seinem sonstigen Barvermögen

innezuhaben.

Konventionalstrafe:

Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt oder bei Verletzung der,

aus der Forderungsabtretung oder Übereignung resultierenden Pflichten ist der

Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der Auftragssumme

verpflichtet. Diese Vertragsstrafe stellt einen Mindestersatz dar, unterliegt keinem

richterlichen Mäßigungsrecht und erlischt bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises aus

dem gegenständlichen Auftrag.

 

IX. Gewährleistung

1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377, 378 UGB

gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss

jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf dem Lieferschein oder

Frachtbrief zu vermerken und uns unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Fehl- und

Anderslieferungen. Ein allfälliger, erst bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel muss

binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Werden Mängel erst

später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im

Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen

erfolgt kein Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht

ausreichend spezifiziert wurde. Bei unberechtigter Mängelrüge, die umfangreiche

Nachprüfungen verursacht, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung

gestellt werden.

 

2. Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr dafür, dass sie die im

Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, für

darüber hinausgehende besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall schriftlich zugesagt.

Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, sonstige

Spezifikationen ... ) angefertigt, beschränkt sich unsere Haftung lediglich auf die

angabengemäße Ausführung. Unerhebliche Abweichungen von den, der Bestellung zugrunde

liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Werbung, Mustern oder

Schaustücken stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte geringfügige

Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material ebenso wie Farb- oder

Maserungsabweichungen bei Holz oder Stoff durch den Besteller als vorweg genehmigt.

 

3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist

Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch der Sache

innerhalb angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Der Kunde

ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Er ist zunächst

verpflichtet, uns oder beauftragten Dritten Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch

zu geben. Nachbesserungen sind uns auch an Ort und Stelle gestattet. Die Entscheidung über

eine allfällige Wandlung oder Preisminderung bleibt uns vorbehalten. Dieser Vorrang von

Verbesserung/Austausch/Nachtrag gegenüber Preisminderung/Wandlung kommt auch bei der

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bin Folge eines Mangels zur Anwendung.

 

4. Gewährleistungsansprüche können bis maximal zwölf Monate nach Übergabe der Ware

geltend gemacht werden. Wird die Annahme der Ware durch den Besteller verzögert, verkürzt

sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.

 

5. In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln liegt ebenso wie in der

Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht

zur Mängelbehebung. Eine Rücksendung der Ware ist ebenso wie die Verrechnung von

Lagerkosten unzulässig.

 

6. Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung

der Zahlungsbedingungen. Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch

die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen

nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages. (angemessene Höhe)

 

7. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen

unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser

Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir in

keinem Fall.

 

8. Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche, ebenso

unsachgemäße Montage durch den Besteller oder durch Dritte.

 

9. Für Gewährleistungsfälle, die zwischen unseren Kunden und Verbrauchern eintreten, ist ein

Rückgriff nach § 933 b ABGB auf uns - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs -

ausgeschlossen. Nach Verbrauch der Gewährleistungsfrist, festgelegt in Punkt IX/4, sind

somit Ansprüche bzw. Forderungen gegen Loft Consulting GmbH jedenfalls ausgeschlossen.

Im Wiederverkaufsfall verpflichtet sich der Kunde, dieses Rückgriffsrecht nach § 933 b

ABGB auch seinen Kunden gegenüber auszuschließen. Bei Zulieferteilen beschränkt sich

unsere Gewährleistung nur auf die Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten (Erzeuger)

zustehenden Ansprüche.

 

10. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

X. Haftung und Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen Verletzung vertraglicher,

vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss

gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei eine Haftung nur für den bei

Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden eintritt und betragsmäßig bis maximal 10 % des

Kaufpreises beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für

Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter tritt nicht ein. Ebensowenig wird für Schäden

infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware oder für nachträgliche Arbeiten durch Dritte

gehaftet. Bei Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines Mangels oder des dadurch

verursachten weiteren Schadens obliegt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist

dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

 

2. Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht

für uns und unsere Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des

Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind aus diesem Vertrag

ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns

gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen

Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall

unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung

geringer sein als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe

des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren

Rechtsordnung zu beurteilen.

 

XI. Rücktritt, Verzicht

Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Konkurs-, Insolvenz-, Sanierungsoder

Vorverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von

kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise

zahlungsunfähig, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten. Gleiches gilt im Fall einer angeordneten Zwangsverwaltung. Darüber hinaus

sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber ohne unsere schriftliche

Zustimmung Rabattwerbung betreibt. Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden

ausdrücklich vorbehalten, ebenso der Anspruch auf Einstellung der Rabattwerbung. Der

Kunde verzichtet darauf, die nach diesen AGB zustande gekommenen Verträge wegen

Irrtums anzufechten.

 

XII. Urheberrecht und Datenschutz

Pläne, Skizzen, Entwürfe und sonstige technische Unterlagen sowie Kataloge, Muster,

Modelle und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere

jede Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen

Zustimmung. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und

alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in unsere Kundenkartei aufgenommen

und zu Zwecken der Kundenbetreuung

EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung erfolgt entsprechend den

Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt

werden. Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte, Neuheiten und

Preisinformationen informiert werden will. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit

möglich.

 

XIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegt

österreichischem Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Das

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

(UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen auf das jeweilige Vertragsverhältnis

 

Besuchen Sie uns auf Facebook, Google oder Youtube