AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Durch Auftragserteilung werden
unsere AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber auch für künftige Geschäfte zur
Gänze anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ebenso
wie abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur dann wirksam, wenn sie von uns
ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. HAKA Beratungscenter Wels GmbH behält sich das Recht vor,
diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung
machen wir darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte nicht
berechtigt sind, von diesen Bedingungen oder von den vertraglich vereinbarten
Leistungspflichten abweichende Zusagen zu machen. Sollte dies dennoch der Fall sein,
behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Alle vorangegangenen
Vereinbarungen sowie alle auf anderen existenten Geschäftspapieren des Verkäufers
enthaltenen Bedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen ersetzt. Die Ungültigkeit
einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die ungültige ist
durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dieser rechtlich und wirtschaftlich möglichst
nahe kommt. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise Verbänden) berühren
die Gültigkeit der AGB nicht; Die AGB sind für den Vertragspartner weiterhin als
vertragliche Vereinbarung bindend. Als schriftliche Erklärungen gelten auch Schriftstücke,
die per Fax oder E-mail übermittelt werden, wobei deren Absendung im Zweifelsfall mittels
Sende- oder Gegenbestätigung nachzuweisen ist. Im Falle öffentlicher Ausschreibungen
gelten die vorliegenden AGB nur in dem Umfang, in dem sie der Ausschreibung nicht
widersprechen. Die Nichtausübung eines Rechtes bedeutet keinen Verzicht.
II. Angebot und Vertragsinhalt
Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend, unverbindlich und
gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Angebote des Bestellers sind für diesen 4 Wochen
unwiderruflich bindend. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben
sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle
Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen sind
für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als Auftrag bestätigt werden
(Auftragsbestätigung). Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Bestellungen mittels
Fax oder E-mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung noch nicht als Auftragsbestätigung. Wir
behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung
legt den Vertragsinhalt fest und ist vom Kunden zu kontrollieren. Weicht die
Auftragsbestätigung in wesentlichen Teilen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der
Besteller unverzüglich mitzuteilen, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen nicht
annehmen möchte. Änderungen kann der Kunde nur bis zu dem, auf der Auftragsbestätigung
vermerkten Datum schriftlich bekannt geben. Stornos oder Änderungen des Auftrages können
nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert werden - der Auftrag wird laut Auftragsbestätigung
produziert und geliefert.
III. Preis
Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht anders ausgewiesen, in Euro exkl.
Umsatzsteuer. Verpackungskosten und Lieferung an den Sitz oder das Lager des
Vertragspartners (jeweils bis hinter die erste verschließbare Türe) werden gesondert
abgerechnet. Bestellungen bis einschließlich EK Euro 35,00 exkl. USt. berechtigen uns, einen
Mindermengenzuschlag in Höhe von EK Euro 19,00 exkl. Ust. zu verrechnen. Montage oder
Aufstellung wird von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Verpackungen
werden nicht zurückgenommen. Grundsätzlich gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren
aktuellen Verkaufsprospekten, Preislisten oder sonstigen Dokumentationen im Zeitpunkt der
Auftragsannahme ergibt. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Kaufpreise aufgrund von Materialpreis- oder
Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des
vereinbarten Preises, so hat der Kunde hinsichtlich jener Waren, die von dieser Preiserhöhung
betroffen sind, ein Rücktrittsrecht. Wir sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie etwa
Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.
IV. Lieferung
Der Kunde genehmigt die Auslieferung der Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von
uns beauftragte Frachtführer sowie Post oder Bahn. Zugesagte Lieferfristen und -termine
werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine
ordnungsgemäße Bestellung sowie Klärung aller technischen, finanziellen und
kaufmännischen Belange voraus. Weiters sind wir in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund
sonstiger Hindernisse, die von uns nicht wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden,
berechtigt, Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern und zu verschieben. Wir sind
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderung des
Auftrages bleibt eine Verlängerung der ursprünglichen Lieferzeit vorbehalten. Wird der
Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
Etwaig vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.
V. Erfüllung, Gefahrenübergang
Unsere Lieferpflicht gilt als jeweils erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen,
wenn
a) die bestellte Ware an der Lieferadresse eingelangt und zum Abladen bereit gestellt ist und
zwar auch dann, wenn die Annahme der Ware verweigert wird;
b) die bestellte Ware aus Verschulden desAuftraggebers nicht geliefert werden kann;
In diesen Fällen der Abnahmeverweigerung oder der Be-/Verhinderung der Auslieferung
durch den Besteller sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
nach eigenem Ermessen zu lagern und den Auftraggeber dahingehend zu informieren. Die
vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
d) bei vereinbartem Versand die Ware an den Transporteur übergeben ist. Eine
Transportversicherung nehmen wir nur auf Wunsch und unter Berechnung der
Versicherungsprämie für den Vertragspartner vor.
VI. Zahlungsmodalitäten
Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes festgelegt ist, binnen 7 Tagen ab
Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Reklamationen verlängern das Zahlungsziel nicht.
Individuelle Regelungen können mit dem Kunden in einer Konditionsvereinbarung festgelegt
werden. Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht
verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel, wie beispielsweise Schecks, anzunehmen; Eine
ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Ebensowenig sind wir
verpflichtet, Zahlungswidmungen des Kunden als wirksam zu erachten. Aufgrund der
folgenden Lieferarten können sich Besonderheiten hinsichtlich des Zahlungsmodus ergeben:
1. Bei „offener Belieferung“ ist der Rechnungsbetrag binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum
netto zur Zahlung fällig. Wenn Umstände bekannt werden, die auf eine nicht einwandfreie
Bonität des Kunden hinweisen, sowie generell bei Projekten gehobener Größenordnung
erfolgt die offene Belieferung nur gegen Vorlage zusätzlicher Sicherheiten wie beispielsweise
einer Bankgarantie.
2. Für Neukunden oder in den sonstigen, nach diesen AGB eintretenden Fällen erfolgt die
Lieferung gegen „Vorauskassa“, wobei der Kunde bezüglich der vollständigen
Kaufpreiszahlung vorleistungspflichtig ist: Der Eingang der verfügungsfreien Zahlung bei uns
oder deren zweifelsfreier und eindeutiger Nachweis gilt in diesem Fall als Vorraussetzung für
den Produktionsbeginn („Zahlung vor Produktion“). Bei „Zahlung vor Auslieferung“ ist der
Eingang der gesamten Kaufpreiszahlung Vorraussetzung für die Freigabe der Ware bzw. die
Einteilung zur Auslieferung.
3. Lieferung „bar bei Übernahme“ setzt für die Veranlassung der Auslieferung oder für das
Bereitstellen zur Abholung ebenfalls den Eingang der Zahlung oder deren zweifelsfreien
Nachweis voraus. Eine Ausfolgung des Geldbetrages an ausliefernde Mitarbeiter bewirkt im
Regelfall keine Tilgung der Schuld. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld
angerechnet, wobei eine Verrechnung zuerst mit den offenen Zinsen und Spesen und erst
dann mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt. Der Kunde ist aufgrund
behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder sonstiger
Rechtsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Ihm ist weiters untersagt, eine
Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen oder allenfalls gegen uns zustehende
Forderungen an Dritte abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Gestaltet sich nach
Vertragsschluss die Finanzlage des Auftraggebers nach unserem Ermessen für ungünstig oder
ist er mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der
Gegenleistung aufzuschieben sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einzustellen;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen offenen Kaufpreis(rest) und auch sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen
sofort zur Zahlung fällig zu stellen (Terminverlust) und/oder Sicherstellung nach unserer
Wahl zu beanspruchen;
d) Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch
mindestens 12 % p. a. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche
auflaufenden Kosten zu verrechnen;
e) unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
f) Vorauskassa zu verlangen. Wir behalten uns vor, dem Besteller Mahnspesen und Kosten
sowie allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von
Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. Dem Käufer eingeräumte Rabatte, Boni und
Umsatzrückvergütungen werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt. Sie
entfallen somit insbesondere bei einem beantragten oder drohenden Insolvenzverfahren, bei
Zahlungsverzug oder anhängigem Rechtsstreit.
VII. Verzug, Unmöglichkeit
1. Soweit die Erfüllung unserer Vertragspflicht durch ein unvorhersehbares und nicht
abwendbares Ereignis gehindert wird, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall wird der
Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses, seine voraussichtliche Dauer
und das Ausmaß der Beeinträchtigung informiert. Dies gilt insbesondere für alle Fälle von
Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger von uns
bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldeter Umstände, wie etwa Verkehrs- oder
Betriebszerstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an
Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel,
Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die
Erzeugung oder den Versand verhindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder betreffend des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sollte uns die Lieferung endgültig unmöglich werden,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht für den
Vertragspartner auch bei einem von uns – zumindest grob fahrlässig - verschuldeten
Lieferverzug, bedarf aber in diesem Fall der vorigen Setzung einer mindestens vierwöchigen
Nachfrist. Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen unseren
Vertragspartnern aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren
Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.
2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so bleibt unser Anspruch auf Zahlung
aufrecht. Wir behalten uns in diesem Fall allerdings vor, nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten zu können.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die
Weiterveräußerung unserer Ware ist dem Besteller vor Bezahlung unserer offenen Forderung
nur dann gestattet, wenn er gleichzeitig die aus dem Veräußerungsgeschäft entstehende
Forderung zur Sicherheit an uns abtritt oder den bei Barzahlung eingehenden Erlös
zahlungshalber übereignet. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des
Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes,
jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt
und darf über die Ware auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Käufer
hat uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte umgehend in Kenntnis zu
setzen und bei einer Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei
entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den dadurch
entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Wir sind berechtigt,
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten,
das Gelände, den Ausstellungs- oder Abstellungsort, wo sich die Vorbehaltsware befindet, zu
betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.
Forderungsabtretung:
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt
uns der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur
Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderung
weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus
dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der
Käufer ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift seines Schuldners sowie Bestand und Höhe
der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen in
Betracht kommenden Vertragspartnern/
Kunden die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, die
Abtretung dieser Forderung in seinen Geschäftsbüchern auf jeder Seite der OP-Liste unter
Angabe des Datums der Zessionsabrede und des vollständigen
Firmenwortlauts des Neugläubigers gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in
geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Erhaltene Zahlungen hat der Kunde an uns
weiterzuleiten.
Übereignung des Verkaufserlöses:
Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang
genommene Beträge übereignet der Vertragspartner bereits jetzt bis zur Höhe unserer noch
ausstehenden Warenforderung an uns, wobei wir den Vertragspartner
anweisen, diese Beträge für uns als Treuhänder gesondert von seinem sonstigen Barvermögen
innezuhaben.
Konventionalstrafe:
Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt oder bei Verletzung der,
aus der Forderungsabtretung oder Übereignung resultierenden Pflichten ist der
Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der Auftragssumme
verpflichtet. Diese Vertragsstrafe stellt einen Mindestersatz dar, unterliegt keinem
richterlichen Mäßigungsrecht und erlischt bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises aus
dem gegenständlichen Auftrag.
IX. Gewährleistung
1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377, 378 UGB
gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss
jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf dem Lieferschein oder
Frachtbrief zu vermerken und uns unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Fehl- und
Anderslieferungen. Ein allfälliger, erst bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel muss
binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Werden Mängel erst
später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im
Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen
erfolgt kein Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht
ausreichend spezifiziert wurde. Bei unberechtigter Mängelrüge, die umfangreiche
Nachprüfungen verursacht, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung
gestellt werden.
2. Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr dafür, dass sie die im
Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, für
darüber hinausgehende besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall schriftlich zugesagt.
Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, sonstige
Spezifikationen ... ) angefertigt, beschränkt sich unsere Haftung lediglich auf die
angabengemäße Ausführung. Unerhebliche Abweichungen von den, der Bestellung zugrunde
liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Werbung, Mustern oder
Schaustücken stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte geringfügige
Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material ebenso wie Farb- oder
Maserungsabweichungen bei Holz oder Stoff durch den Besteller als vorweg genehmigt.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist
Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch der Sache
innerhalb angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Der Kunde
ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Er ist zunächst
verpflichtet, uns oder beauftragten Dritten Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch
zu geben. Nachbesserungen sind uns auch an Ort und Stelle gestattet. Die Entscheidung über
eine allfällige Wandlung oder Preisminderung bleibt uns vorbehalten. Dieser Vorrang von
Verbesserung/Austausch/Nachtrag gegenüber Preisminderung/Wandlung kommt auch bei der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bin Folge eines Mangels zur Anwendung.
4. Gewährleistungsansprüche können bis maximal zwölf Monate nach Übergabe der Ware
geltend gemacht werden. Wird die Annahme der Ware durch den Besteller verzögert, verkürzt
sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.
5. In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln liegt ebenso wie in der
Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht
zur Mängelbehebung. Eine Rücksendung der Ware ist ebenso wie die Verrechnung von
Lagerkosten unzulässig.
6. Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung
der Zahlungsbedingungen. Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch
die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen
nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages. (angemessene Höhe)
7. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen
unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser
Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir in
keinem Fall.
8. Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche, ebenso
unsachgemäße Montage durch den Besteller oder durch Dritte.
9. Für Gewährleistungsfälle, die zwischen unseren Kunden und Verbrauchern eintreten, ist ein
Rückgriff nach § 933 b ABGB auf uns - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs -
ausgeschlossen. Nach Verbrauch der Gewährleistungsfrist, festgelegt in Punkt IX/4, sind
somit Ansprüche bzw. Forderungen gegen Loft Consulting GmbH jedenfalls ausgeschlossen.
Im Wiederverkaufsfall verpflichtet sich der Kunde, dieses Rückgriffsrecht nach § 933 b
ABGB auch seinen Kunden gegenüber auszuschließen. Bei Zulieferteilen beschränkt sich
unsere Gewährleistung nur auf die Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten (Erzeuger)
zustehenden Ansprüche.
10. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
X. Haftung und Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen Verletzung vertraglicher,
vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei eine Haftung nur für den bei
Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden eintritt und betragsmäßig bis maximal 10 % des
Kaufpreises beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für
Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter tritt nicht ein. Ebensowenig wird für Schäden
infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware oder für nachträgliche Arbeiten durch Dritte
gehaftet. Bei Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines Mangels oder des dadurch
verursachten weiteren Schadens obliegt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist
dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
2. Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht
für uns und unsere Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind aus diesem Vertrag
ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns
gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen
Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall
unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung
geringer sein als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe
des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren
Rechtsordnung zu beurteilen.
XI. Rücktritt, Verzicht
Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Konkurs-, Insolvenz-, Sanierungsoder
Vorverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von
kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise
zahlungsunfähig, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt im Fall einer angeordneten Zwangsverwaltung. Darüber hinaus
sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber ohne unsere schriftliche
Zustimmung Rabattwerbung betreibt. Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden
ausdrücklich vorbehalten, ebenso der Anspruch auf Einstellung der Rabattwerbung. Der
Kunde verzichtet darauf, die nach diesen AGB zustande gekommenen Verträge wegen
Irrtums anzufechten.
XII. Urheberrecht und Datenschutz
Pläne, Skizzen, Entwürfe und sonstige technische Unterlagen sowie Kataloge, Muster,
Modelle und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere
jede Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und
alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in unsere Kundenkartei aufgenommen
und zu Zwecken der Kundenbetreuung
EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung erfolgt entsprechend den
Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt
werden. Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte, Neuheiten und
Preisinformationen informiert werden will. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit
möglich.
XIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegt
österreichischem Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen auf das jeweilige Vertragsverhältnis